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Verfassungswidrigkeit der SGB II-Regelleistungen?

Verfassungswidrigkeit der SGB II-Regelleistungen für Kinder bis 14 Jahre bzw. Familien mit Kindern in diesem Alter?

Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Oktober 2009 über Vorlagen verschiedener Sozialgerichte verhandelt. Entschieden werden muss, ob die Höhe der Regelsätze für Kinder unter 14 Jahren bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende verfassungsgemäß ist. Überprüft wird die Regelung des ab dem 01.01.2005 geltenden SGB II. Die Entscheidung betrifft Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. deren Familien.

Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist Anfang nächsten Jahres zu rechnen. Erklärt das Bundesverfassungsgericht, dass die Bemessung der Regelleistung rückwirkend zu korrigieren ist, besteht für diejenigen, die in der vergangenen Zeit deshalb zu geringe Leistungen bezogen haben, nur dann ein Nachzahlungsanspruch, wenn sie vor der Urteilsverkündung einen Überprüfungsantrag gestellt bzw. Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben haben.

Betroffene, die bereits 2005 oder in den Folgejahren Leistungen nach dem SGB II bezogen haben, sollten bis zum 31.12.2009 einen Überprüfungsantrag stellen, da nur dieser bis zum 01. Januar 2005 rückwirken würde. Eine Anfang 2010 vor Urteilsverkündung beantragte Überprüfung würde lediglich auf den 01. Januar 2006 rückwirken.

Überprüfungsanträge, Widersprüche oder Klagen sind jedoch entbehrlich, wenn in den Bewilligungsbescheiden ein so genannter Vorläufigkeitsvermerk zum Regelsatz enthalten ist. Dies dürfte bei vielen Bescheiden der Fall sein, die seit dem 01. Juli 2009 erlassen worden sind.

Der Überprüfungsantrag/Widerspruch/die Klage sollten mit der ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begründet werden und den Antrag enthalten, dass das Überprüfungs-, Widerspruchs- bzw. Klageverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhend gestellt wird.