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Bundeskabinett beschließt Abkommen

Bundeskabinett beschließt Abkommen zur intensivieren Zusammenarbeit bei der Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität zwischen Deutschland und den USA

Das Bundeskabinett hat heute der Unterzeichnung eines bilateralen Abkommens über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität zwischen Deutschland und den USA zugestimmt.

Bereits im März diesen Jahres hatten Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zusammen mit ihren amerikanischen Amtskollegen, dem Justizminister, Attorney General Michael Bernard Mukasey, und dem Minister für Innere Sicherheit, Michael Chertoff, das Abkommen paraphiert. Mit dem heutigen Kabinettbeschluss ist ein weiterer Schritt in Richtung einer intensiveren Zusammenarbeit getan. Das Abkommen bedarf zur innerstaatlichen Umsetzung noch der Zustimmung des Bundesrates.

Im Interesse einer effektiven Prävention und Strafverfolgung bei schwerwiegender Kriminalität, insbesondere im Bereich der Terrorismusbekämpfung, verfolgen Deutschland und die USA das Ziel, den Informationsaustausch auszubauen. Beide Staaten sehen in dem frühzeitigen Austausch von Informationen eine wesentliche Voraussetzung, um ihren Sicherheitsbehörden bei grenzüberschreitenden Aktivitäten von Terroristen die Möglichkeit zu geben, Bedrohungen rechtzeitig zu erkennen und abzuwehren, bevor Schaden eintritt. Übersandt werden ausschließlich Daten zu Personen, die von den deutschen oder US-amerikanischen Behörden dem terroristischen Umfeld zugerechnet werden.

Das Abkommen sieht deshalb vor, dass nach Maßgabe des jeweils geltenden nationalen Rechts im Einzelfall auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten übermittelt werden können, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen terroristische Straftaten oder Straftaten, die hiermit in Zusammenhang stehen begehen werden oder eine Ausbildung zur Begehung von terroristischen Straftaten durchlaufen oder durchlaufen haben. Übermittelt werden Daten zur Identifizierung der Person (z.B. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, daktyloskopische Daten) und Informationen zu Umständen, die den Terrorismusverdacht begründen.

Das Abkommen schafft ferner die Grundlage für einen automatisierten Austausch von Fingerabdruck- und DNA-Daten im Hit/No-Hit-Verfahren nach Vorbild des Vertrags von Prüm, der im Jahr 2005 zwischen mehreren EU-Mitgliedstaaten geschlossen wurde. Bei diesem Verfahren gewähren sich die Vertragsstaaten gegenseitig einen begrenzten Zugriff auf die sog. Fundstellendatensätze ihrer nationalen DNA- und Fingerabdruckdatenbanken, mit dem Recht, diese für einen automatisierten Abgleich von Fingerabdrücken und DNA-Profilen zu nutzen. Die Fundstellendatensätze bestehen aus dem jeweiligen DNA-Identifizierungsmuster bzw. daktyloskopischen Daten sowie einer Kennung, beinhalten aber keine die Betroffenen unmittelbar identifizierenden Daten. Mit diesem Hit/no Hit-Verfahren lässt sich binnen weniger Minuten feststellen, ob zu dem jeweiligen Datum im Partnerland Informationen vorliegen. Ergibt der Abgleich einen Treffer, übermitteln sich die Staaten die zu dem Fingerabdruck oder DNA-Profil vorhandenen Daten (z.B. Namen und Adresse sowie weitere Informationen zu der gesuchten Person) – wie bisher auch – im Wege der Rechtshilfe. Im Bereich der DNA-Datensätze handelt es sich um eine zukunftgerichtete Regelung, da nach dem Abkommen ein Austausch von Datensätzen unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit steht und die USA die hierfür erforderlichen rechtlichen und technischen Voraussetzungen noch schaffen müssen.

Die getroffenen Vereinbarungen zum Informationsaustausch werden flankiert von datenschutzrechtlichen Regelungen. Aufgenommen wurden Regelungen über die zulässige Verwendung übermittelter Daten und ihre vertrauliche Behandlung, die Berichtigung unrichtiger und die Löschung nicht mehr erforderlicher Daten sowie Informationspflichten über die Weiterverarbeitung. Dabei wurde ein besonderer Wert darauf gelegt, den Schutz sensibler Daten sicherzustellen und für ihren Austausch hohe Hürden festzulegen.

Zum Schutz sensitiver Daten sind darüber hinaus besondere Sicherungen vorgesehen: Daten, aus denen Rückschlüsse auf die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse oder sonstige Überzeugungen oder die Mitgliedschaft in Gewerkschaften gezogen werden können oder die die Gesundheit und das Sexualleben betreffen, dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie für die Zwecke des Abkommens „besonders relevant“ sind. Ähnliche Schutzvorschriften sehen bereits das USA/Eurojust-Abkommen, das USA/Europol-Abkommen und das Bundesdatenschutzgesetz vor.


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