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Abkommen gegen Terrorismus-Finanzierung tritt in Kraft

Am 01.08.2010 tritt das „Abkommen zwischen der EU und den USA über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung an das US-Finanzministerium für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (Terrorist Finance Tracking Program – TFTP)“ (sog. SWIFT-Abkommen) in Kraft (s. Amtsblatt der Europäischen Union vom 27.07.2010, L 195/5-15).

Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière erklärt anlässlich des Inkrafttretens des Abkommens:
„Ich begrüße, dass ab sofort das US-TFTP fortgesetzt werden kann. Konkret bedeutet dies, dass weltweite Finanztransaktionen, die den internationalen Terrorismus fördern, wieder nachvollzogen werden können. Dies ist wichtig für die Aufdeckung terroristischer Netzwerke, die eine Bedrohung für die Sicherheit der EU und der USA darstellen. Das heutige Inkrafttreten stellt demnach einen wichtigen Schritt für die Gewährleistung der Sicherheit sowohl der EU-Mitgliedstaaten als auch der USA dar.“

Das Abkommen enthält deutliche Verbesserungen gegenüber dem Vorgängerabkommen, da es gleichermaßen Sicherheits- wie Datenschutzbelange in einem ausgewogenen und angemessenen Verhältnis berücksichtigt.

Auf deutsche Initiative enthält das Abkommen strikte Vorgaben

* in Bezug auf die Spezifizierung der US-Ersuchen um Übermittlung von Daten, um die Menge der zu übermittelnden Daten möglichst gering zu halten,
* zur Drittstaatenübermittlung, die grundsätzlich nur bei Zustimmung des jeweiligen Ursprungsstaats zulässig ist, sowie
* zu den Betroffenenrechten: Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsrechte können künftig – betroffenenfreundlich – über die Datenschutzbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats geltend   gemacht werden, die die Anfrage an die USA weiterleitet.

Das zuständige US-Finanzministerium erhält keinesfalls Zugriff auf die Finanzdaten der EU. Vielmehr ist in Art. 4 des Abkommens verbindlich geregelt, dass das US-Finanzministerium ein Ersuchen um Übermittlung von Finanzdaten an die EU stellen muss. In der EU überprüft sodann eine Sondereinheit innerhalb EUROPOLs, ob das Ersuchen den strikten Anforderungen des Abkommens zur Begrenzung des Übermittlungsumfangs entspricht. Nur wenn dies zu bejahen ist, werden die angeforderten Daten den USA zur Verfügung gestellt. Die EU entscheidet also darüber, welche Daten an die USA übermittelt werden.

Sobald das US-Finanzministerium im Rahmen des US-TFTP Erkenntnisse erlangt, die für die Terrorismusbekämpfung in der EU von Bedeutung sein könnten, erfolgt umgehend eine Übermittlung an den betroffenen Mitgliedstaat. Selbstverständlich kann auch ein EU-Mitgliedstaat seinerseits beim US-Finanzministerium um im Rahmen des US-TFTP gewonnene Erkenntnisse ersuchen. Beide Seiten – die EU und die USA – profitieren mithin vom US-TFTP. Das Abkommen enthält im Übrigen klare Vorgaben zur Errichtung eines EU-TFTP, wodurch künftig ein arbeitsteiliger Datenaustausch zwischen der EU und den USA stattfinden könnte.