VNW begrüßt BGH-Urteil durch „Typengutachten“
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19. Mai 2010 entschieden (Az. VIII ZR 122/09), dass der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen auch durch ein sogenanntes Typengutachten begründen darf.
Die formellen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gegenüber einem Mieter können danach auch durch ein Sachverständigengutachten erfüllt werden, das sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen bezieht.
VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß: (Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e. V.)
„Mit dieser Entscheidung schafft der BGH Klarheit für Vermieter und Mieter. Er hat sich in seinem Urteil praxisgerecht gegen überzogene Anforderungen an den Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einem Mieterhöhungsverlangen ausgesprochen. Das Urteil hat besondere Bedeutung für ländliche Räume, da in den Großstädten zumeist Mietspiegel für eine Mieterhöhung herangezogen werden müssen.“
Im Streitfall hatte der Vermieter die Vergleichsmiete durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen, das zur Begutachtung Vergleichswohnungen aus dem Bestand des Vermieters herangezogen hat. Dieses sog. Typengutachten hat sich nicht auf die Wohnung des Mieters bezogen, sondern auf andere Wohnungen, die nach Größe und Ausstattung vergleichbar waren. Auch ein derartiges Gutachten versetze den Mieter in die Lage, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen, so der BGH.
Insbesondere dort, wo die sonst üblichen Begründungsmittel wie Mietspiegel oder drei Vergleichswohnungen nicht zur Verfügung stehen, stellt die Entscheidung eine Erleichterung dar, da nicht mehr für jede Wohnung unmittelbar die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden muss und das Gutachten für vergleichbare Wohnungen mehrfach verwendet werden kann.